Über den KMV

Der Kirchenmusikverband des Bistums Chur begleitet, koordiniert und unterstützt das Kirchenmusikschaffen seiner Regionalverbände und legt dabei das Schwergewicht auf die Förderung des liturgischen Gemeindegesangs und des öffentlichen Verständnisses aller kirchenmusikalischer Belange.

  • fördert die vokale und instrumentale Kirchenmusik
  • fördert den liturgischen Gemeindegesang
  • bietet Weiterbildung im Bereich der Liturgie und Kirchenmusik
Geschichte des KMV Bistum Chur

Franz Demmel: Festschrift zur 1. GV des DCV Bistum Chur vom 7.11.1948 in Lachen
Gerhard Oswald: Festschrift 10 Jahre KMV Bistum Chur


1886 Gründung des „Diözesan-Cäcilienverband“ im Bistum Basel
1875 Gründung des „Diözesan-Cäcilienverband“ im Bistum St. Gallen Gründung des Cäcilienvereinsorgans „Chorwächter“
1944 Gründung des „Diözesan-Cäcilienverband“ im Bistum Chur

 

Die Entstehungsgeschichte des KMV Bistum Chur
1927 Erster Versuch (Josef Schätti)
1935 Zweiter Versuch
1944 Dritter Versuch (Besprechung mit Bischof Caminada in Beckenried)
1944 Gründungsversammlung am 7. Mai in Goldau, erster Präses: Dr. Alfons Thumiger, Professor für Kirchenmusik am Priesterseminar St. Luzi
1947 Erscheinung des „Cantate“ (fast 20 Jahre in Gebrauch)
1948 Sonntag, 7. November, erste Generalversammlung des Diözesan-Cäcilienverband (DCV) Bistum Chur in Lachen
1960 Der Chorwächter wird umbenannt zu „Katholische Kirchenmusik“
1965 Abschluss des zweiten vatikanischen Konzils (8.12.1965)
1967 Der DCV Bistum Chur umfasst 14 Unterverbände, 231 Chöre und rund 5000 Sänger Stefan Simeon neuer Präses bis 1974
1974 drei „kopflose Jahre“ 1977 Umwandlung zu „Kirchenmusikverband Bistum Chur“ (15.5.1977)
1978 Neugründung anlässlich der 10. GV des DCV vom 23. September in Lachen Neuer Präses: Kanzler Wolfgang Haas
1979 Erste DV KMV Bistum Chur in Einsiedeln
1982 Bistumstreffen in Chur 23./24. Oktober
1984 Bistumstreffen in Goldau am 6. Mai (40 Jahre DCV), neuer Präses: Marcus Flury
1986 DV in Stans, ab nun nur noch alle zwei Jahre
1995 Erste Kirchenmusikwoche in Vaduz FL

Statuten des KMV Bistum Chur

In den folgenden Ausführungen ist immer auch die weibliche Form mit eingeschlossen.

1. Name, Ort

1.1 Im Bistum Chur besteht im Sinne von Art. 60ff des ZGB sowie can. 298 ff CIC und unter dem Protektorat des Diözesanbischofs von Chur (gemäss Art. 4.2) der Kirchenmusikverband Bistum Chur (KMV).

1.2 Er hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Sekretariats.

2. Aufgabe, Zweck, Mitgliedschaft

2.1 Der KMV pflegt und fördert die vokale und instrumentale Kirchenmusik auf der Grundlage der kirchlichen Weisungen. Eine der Hauptaufgaben des KMV ist die Weiterbildung im Bereich der Liturgie und Kirchenmusik.

2.2 Er setzt sich zusammen aus den an der Kirchenmusik interessierten Regionalverbänden des Bistums Chur.

2.3 Einzelne Chöre oder Einzelpersonen, wie Dirigenten, Kantoren, Organisten, können sich als assoziierte Mitglieder dem KMV direkt anschliessen, wenn in ihrem Einzugsgebiet kein Regionalverband besteht. Die assoziierten Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und keine Verpflichtungen.

2.4 Offizielles Organ des KMV sind das jährliche „Bulletin“ und die Zeitschrift „Musik und Liturgie“ des Schweizerischen Katholischen Kirchenmusikverbandes (SKMV).

3. Organe

Die Organe des KMV sind:

3.1 Delegiertenversammlung
3.2 Vorstand
3.3 Rechnungsrevisorenstelle


3.1 Delegiertenversammlung

3.1.1 Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Präsidenten und eines Vorstandsmitgliedes der Regionalverbände des KMV Bistum Chur. Die Delegiertenversammlung findet jedes Jahr auf Einladung des Vorstandes statt.

3.1.2 Rechten und Pflichten der Delegiertenversammlung:

a) Genehmigung des Protokolls
b) Genehmigung des Tätigkeitsberichts und Beschluss des Tätigkeitsprogrammes
c) Abnahme Jahresrechnung und Voranschlag
d) Festlegung von Verbandsbeiträgen
e) Wahl des Vorstandes, ausgenommen des Präses
f) Wahl von 2 Rechnungsrevisoren und deren Stellvertreter
g) Neuaufnahmen von Regionalverbänden
h) Statutenänderungen und Auflösung des KMV gemäss Art. 6.2 und 6.5.

3.1.3 Anträge, deren Behandlung an der Delegiertenversammlung verlangt wird, müssen mindestens 4 Wochen vorher schriftlich dem Sekretariat eingereicht werden. Das Datum der Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens 2 Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
3.2 Vorstand

3.2.1 Vorstandsmitglieder:

a) Präses (Vertreter des Diözesanbischofs)
b) Präsident
c) Vizepräsident
d) zwei Kirchenmusiker

Präsident – Vizepräsident: Das Präsidentenamt kann mit mehreren Co-Präsidenten (Vorstandsmitgliedern) besetzt sein, mit je einem Stimmrecht sowie Zeichnungsberechtigung zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. In diesem Falle entfällt das Amt des Vizepräsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

3.2.2 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Es gibt keine Amtszeitbeschränkung.

3.2.3 Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung oder einem andern Organ vorbehalten sind, insbesondere:

a) Vorbereitung der Delegiertenversammlung
b) Ausarbeitung und Realisierung des Tätigkeitsprogrammes
c) Finanzkompetenz im Rahmen des von der DV bewilligten Budgets; nicht budgetierte Einzelfälle bis Fr. 3000.00
d) Wahl des Sekretärs
e) Organisation von Weiterbildung


3.3 Rechnungsrevisorenstelle

3.3.1 Die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und deren Stellvertreter erfolgt für die Amtsdauer von 2 Jahren. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

4. Organisation
4.1 Sekretariat

4.1.1 Anlaufstelle für Informationen und Korrespondenzen ist das Sekretariat (siehe 1.2).

4.1.2 Dem Sekretariat obliegen die Administration, Korrespondenz, Protokollführung und die Administration der Finanzen.
4.2 Das Protektorat

4.2.1 Dem Diözesanbischof als Protektor stehen folgende Rechte zu:

a) Ernennung des Präses nach Anhören des Vorstandes.
b) Bestätigung der Statuten des KMV und deren Änderungen gemäss Art. 6.3
c) Bestätigung des Antrages auf Verbandsauflösung gemäss Art. 6.4
d) Letztinstanzliche Entscheidung in Streitfällen.
e) Finanzielle Unterstützung.


5. Finanzen

5.1 Die Einnahmen des KMV setzen sich zusammen aus:

a) Bistumsbeiträgen b) Verbandsbeiträgen
c) Betriebseinnahmen (Kursgelder, etc.)
d) Weitere Einnahmen (Schenkungen, Zuwendungen, Beiträge Kirchgemeinden etc.)

5.2 Das Rechnungsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

5.3 Die Delegiertenversammlung legt jährlich den Verbandsbeitrag fest. Für die Verbindlichkeiten des KMV haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Der KMV verpflichtet sich rechtsgültig mit einer Unterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammen mit der Unterschrift eines weiteren Vorstandmitgliedes.

6.2 Anträge auf Änderungen der Statuten oder auf Auflösung des Verbandes sind spätestens 6 Wochen vor der Delegiertenversammlung dem Sekretariat schriftlich mitzuteilen.

6.3 Für eine Änderung der Statuten ist das absolute Mehr der anwesenden Delegierten notwendig.

6.4 Für die Auflösung des Verbandes bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Delegierten.

6.5 Bei Verbandsauflösung muss dessen Vermögen beim bischöflichen Ordinariat in Chur hinterlegt werden. Es bleibt für kirchenmusikalische Zwecke gebunden.

Diese Statuten wurden am 27. Mai 2006 in Pfäffikon/SZ von der Delegiertenversammlung des KMV des Bistums Chur gutgeheissen und ersetzen diejenigen vom 6. Juni 1998.

 

Schindellegi, 27. Mai 2006

 

Durch den Diözesanbischof genehmigt und in Kraft gesetzt.

Bischof Amédée Grab

 

Kirchenmusikverband Bistum Chur

Karl Mäder Claudio Steier Bernhard Isenring

 

Chur, 24. Juni 2006